“Demokratie
braucht
politische Bildung”

Steuerliche Behandlung von Weiterbildung: Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen bleibt

Foto:
5.11. 2019

Das Bemühen der Träger der öffentlich verantworteten Weiterbildung hat zum Erfolg geführt

Das Bemühen der Träger der öffentlich verantworteten Weiterbildung, darunter auch des AdB, hat sich gelohnt: Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD haben einen Änderungsantrag zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften eingebracht, mit dem Artikel 10 vollständig aus dem Gesetzesentwurf des Jahressteuergesetzes 2019 herausgenommen wird.

 

Damit bleibt es zunächst bei der bisherigen Gesetzeslage einschließlich der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22a UStG, die nach Auffassung des AdB und seiner Mitstreiter die rechtliche Grundlage für eine Steuerbefreiung im bisherigen Umfang bildet. Insofern lässt sich der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD als eine politische Willensbekundung des Gesetzgebers im Sinne der Träger der öffentlich verantworteten Weiterbildung bewerten.

 

Wichtig ist dabei, dass die bisherige Praxis der Steuerbehörden beibehalten wird und es zu keiner Engführung im Sinne eines veränderten Verständnisses der Steuerbefreiung durch die Steuerverwaltung kommt. Dass dies seitens des Gesetzgebers und auch der Länder nicht gewünscht ist, wurde in den Beratungen und Meinungsäußerungen der vergangenen Wochen sehr deutlich.

 

Deshalb werden die Träger der öffentlich verantworteten Weiterbildung noch einmal ihr Angebot erneuern, die Bundesregierung in Fragen der steuerlichen Behandlung von Weiterbildungsangeboten konstruktiv zu beraten. Grundlage dafür können die Positionen sein, die von den Weiterbildungsträgern in den letzten Wochen entwickelt wurden. Dies gilt insbesondere für die von den Trägern vorgeschlagene Abgrenzung von Bildungsleistungen und (mehrwertsteuerpflichtigen) Angeboten, die der reinen Freizeitgestaltung dienen.

 

Angebote, die Menschen dazu befähigen, am sozialen, politischen oder wirtschaftlichen Leben teilzunehmen, die sie darin unterstützen, eine ehrenamtliche Tätigkeit auszuüben oder sich in wirtschaftlichen Fragen, kulturell oder sprachlich, zu politischen Themen oder im Interesse ihrer Gesundheit weiterzubilden, sind Bildungsleistungen und dürfen nach der Auffassung der Träger der öffentlich verantworteten Weiterbildung nicht als reine Freizeitangebote qualifiziert werden.

 

Den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen (Umdruck-Nr. 24, pdf, 135 KB) finden Sie hier.