Stellungnahme zum Entwurf eines Demokratiefördergesetzes (DFördG) des Arbeitskreises deutscher Bildungsstätten (AdB e. V.)

Der Arbeitskreis deutscher Bildungsstätten (AdB) begrüßt ausdrücklich, dass der Bund mit dem geplanten Demokratiefördergesetz (DFördG) die Ausgestaltung und Stärkung der Demokratie und die Bekämpfung jedweder Form gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit als Regelaufgabe des Staates anerkennt und die dafür notwendigen zivilgesellschaftlichen Strukturen absichern sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen verbessern will.

Der Arbeitskreis deutscher Bildungsstätten (AdB) begrüßt ausdrücklich, dass der Bund mit dem geplanten Demokratiefördergesetz (DFördG) die Ausgestaltung und Stärkung der Demokratie und die Bekämpfung jedweder Form gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit als Regelaufgabe des Staates anerkennt und die dafür notwendigen zivilgesellschaftlichen Strukturen absichern sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen verbessern will.

Im Hinblick auf den vorliegenden Referentenentwurf und die Begründung des Gesetzes möchten wir folgende grundsätzlichen Anmerkungen machen sowie auf einzelne Paragrafen konkret bezogene Änderungen vorschlagen:

  • Wir begrüßen die explizite Nennung der politischen Bildung im vorliegenden Entwurf als nicht nur sinnvolle, sondern notwendige Ergänzung zu den anderen genannten Bereichen Vielfaltgestaltung, Demokratieförderung und Extremismusprävention. Zugleich weisen wir mit Nachdruck darauf hin, dass die genannten Bereiche weder strukturell noch inhaltlich strikt voneinander getrennt werden können noch sollten, sondern dass es ein hohes Überschneidungspotenzial gibt. Das DFördG darf nicht zu einer Versäulung der Arbeitsbereiche führen oder diese gar dauerhaft festschreiben.
  • Wir empfehlen das Heranziehen des 16. Kinder- und Jugendberichts insbesondere auch für die Begründung des Gesetzes. Hier ist ausführlich erläutert, dass politische Bildung immer auch Demokratiebildung ist. Eine starre Trennung von Demokratieförderung und politischer Bildung ist daher weder aus konzeptionell-fachlicher Sicht begründet noch aus Sicht der existierenden Praxis der zivilgesellschaftlichen Akteure hilfreich.
  • Die Nutzung des Begriffs „Extremismus“ halten wir für problematisch. Er ist rechtlich unbestimmt und wird im wissenschaftlichen Kontext kontrovers diskutiert, siehe auch hierzu den 16. Kinder- und Jugendbericht. Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe AGJ hat in einem aktuellen Positionspapier als Alternative den Terminus „Ideologien der Ungleichwertigkeit“ vorgeschlagen. Diesen schlagen wir hier als Alternative vor, da er alle Weltanschauungen umfasst, in denen die Gleichwertigkeit und Gleichberechtigung aller Menschen grundlegend abgelehnt werden.
  • Es muss sichergestellt sein, dass das DFördG ein ergänzendes Instrument zur Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Prävention und politischen Bildung ist. Der Bezug zur Förderung über den Kinder- und Jugendplan des Bundes, basierend auf dem SGB VIII, sowie zur Bundeszentrale für politisch Bildung/bpb, sind ungeklärt. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass nachteilige Effekte des DFördG auf bestehende Förderprogramme ausgeschlossen sind.

§ 1

Es fehlt der Bezug auf die Menschenrechte. Dieser Bezug ist im Hinblick auf die Herausforderungen, wie sie auch in der Problem- und Zielbeschreibung zum Gesetz genannt werden (u. a. weltweite Fluchtbewegungen, Klimawandel, Digitalisierung, Radikalisierungstendenzen) längst gesetzt und Stand der Debatte. Daher sollte in §1 Abs. 1 ergänzt werden: „zur Erhaltung und Stärkung von Demokratie und Menschenrechten“.

§ 2

Nr. 2 Der hier stehende Zusatz: „… durch Maßnahmen der politischen Bildung“ muss gestrichen werden. Inhalt des Paragraphen ist eine nicht abgeschlossene Auflistung von Gegenständen der Maßnahmen. Alle genannten Punkte können grundsätzlich Gegenstand politischer Bildung sein. Der (zu streichende) Zusatz begrenzt die politische Bildung auf die Förderung des Verständnisses für politische Sachverhalte und die Stärkung der Bereitschaft zur politischen Mitarbeit und reduziert damit die politische Bildung auf das Kognitive. Das entspricht in keiner Weise dem Fachdiskurs oder der gelebten Praxis.

§ 4

(3) Die Richtlinien zum Gesetz werden darüber entscheiden, ob und wie die Intention des Gesetzes umgesetzt wird. Daher ist sicherzustellen, dass die zivilgesellschaftlichen Akteure an der Entwicklung und Ausformulierung der Richtlinien wesentlich beteiligt werden. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips sind sie Partner der Politik und sind darüber hinaus auch an der kontinuierlichen Evaluierung und Weiterentwicklung zu beteiligen. Die Beteiligung sollte keinen einmaligen, sondern einen dauerhaften Charakter haben. Dies sollte in § 4 festgehalten werden, beispielsweise durch die Einrichtung eines Beirates unter der Beteiligung der verschiedenen zivilgesellschaftlichen Akteure.
Gesetzesbegründung Abschnitt VII: Befristung, Evaluierung In der Begründung heißt es, „Prävention muss dauerhaft erfolgen, um nachhaltige Wirkung entfalten zu können.“ Hier sei darauf verwiesen, dass alle genannten Bereiche – Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Prävention und politische Bildung – dauerhaft erfolgen müssen, um Wirkung zu entfalten. Wir schlagen die entsprechende Ergänzung vor.

Der Arbeitskreis deutscher Bildungsstätten ist ein Fachverband politischer Bildung mit Feldkenntnis in der politischen Jugend- und Erwachsenenbildung sowie Expertise im Hinblick auf fachliche Diskurse und Strukturen.

Für den weiteren Austausch stehen wir gerne zur Verfügung, insbesondere im Hinblick auf die Ausgestaltung der Förderrichtlinien.

31. Oktober 2022 Arbeitskreis deutscher Bildungsstätten (AdB e. V.)

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Ina Bielenberg
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