“Demokratie
braucht
politische Bildung”

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Satzung des Arbeitskreises deutscher Bildungsstätten e.V.

Präambel

Der Arbeitskreis deutscher Bildungsstätten e.V. – Unabhängige Institutionen für politische Bildung und Jugendarbeit – ist eine konfessionell und parteipolitisch nicht gebundene Vereinigung von Einrichtungen der außerschulischen politischen Bildung. Er dient dem Erfahrungsaustausch und der Zusammenarbeit seiner Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland.

Der Arbeitskreis will unmittelbar die außerschulische Bildung, insbesondere die politische Bildung als Element der Allgemeinbildung, fördern.

Der Verein ist wesentlicher Bestandteil der Infrastruktur der Jugendhilfe auf Bundesebene.

 

Erster Abschnitt

Name, Ziel und Zweck

§ 1
Der Verein trägt den Namen „Arbeitskreis deutscher Bildungsstätten e.V. – Unabhängige Institutionen für politische Bildung und Jugendarbeit“.

§ 2
Ziel und Zweck des Vereins ergeben sich aus der Präambel.

§ 3
Der Verein verwirklicht den Satzungszweck als Fachverband insbesondere durch Fach- und Fortbildungstagungen und Projekte im In- und Ausland, durch Entwicklung und Erprobung von Modellen und Konzepten der außerschulischen politischen Bildung und Jugendhilfe, durch Fachkommissionen und Arbeitsgruppen sowie Publikationen.
Er verpflichtet sich dem Prinzip des Gender Mainstreaming und setzt es im Verband und in seinen Aktivitäten um.
Er berät und unterstützt die Mitglieder bei der Antragstellung und Abrechnung von öffentlichen Mitteln auf Bundes-, zwischenstaatlicher und europäischer Ebene und erfüllt Zentralstellenaufgaben. Er setzt sich für die Belange der Mitglieder ein und vertritt ihre Interessen nach außen.

§ 4
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 5
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 6
Sitz des Vereins ist Berlin.

Zweiter Abschnitt

Mitgliedschaft

§ 7
Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen, die gemeinnützige Einrichtungen und Bildungseinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft vertreten.

7.1. Ordentliche Mitglieder:
7.1.1
Vertreterinnen oder Vertreter von Institutionen mit eigenem pädagogischem Konzept und eigenem Bildungsprogramm, deren Profil ausschließlich oder hauptsächlich von politischer Bildung geprägt ist.

 

(Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen zur Satzung des AdB.).

7.1.2
Vertreterinnen oder Vertreter von Organisationen, die regelmäßig mit Teilnehmenden aus mehreren Bundesländern Veranstaltungen der außerschulischen politischen Bildung durchführen.

7.2. Assoziierte Mitglieder:
7.2.1
Vertreterinnen oder Vertreter von Institutionen, in denen außerschulische politische Bildungsarbeit geleistet wird, die jedoch die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft gem. § 7.1 nicht erfüllen.

7.2.2.
Die assoziierte Mitgliedschaft berechtigt zur Inanspruchnahme aller Leistungen, die der Verein seinen ordentlichen Mitgliedern gegenüber erbringt. Aktives und passives Stimmrecht sind ausgenommen.

7.3
Die Aufnahme ordentlicher und assoziierter Mitglieder erfolgt durch den Vorstand; sie wird mit der Bes-tätigung durch die Mitgliederversammlung wirksam, die auch über zurückgestellte und abgelehnte Aufnahmeanträge entscheidet.

7.4
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung über die Aufnahme-beschlüsse des Vorstands erfolgen nur in Anwesenheit eines Vertreters/einer Vertreterin der antragstellenden Einrichtung.

§ 8
Die Mitgliedschaft endet
8.1
durch schriftliche Erklärung über den Austritt,
8.2
durch Fortfall der institutionellen oder persönlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach §§ 7.1 und 7.2,
8.3
durch Ausschluss im Fall eines mehr als zweijährigen Rückstands bei der Beitragszahlung auf Beschluss des Vorstands. Bei schriftlichem Einspruch des Mitglieds binnen vier Wochen ruhen die Rechte bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Diese kann den Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit aufheben,
8.4
durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens auf Beschluss des Vorstands. Bei schriftlichem Einspruch des Mitglieds binnen vier Wochen ruhen die Rechte bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Diese kann den Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit aufheben,
8.5
durch Tod.

Dritter Abschnitt

Organe und Geschäftsführung

§ 9
Organe des Vereins sind
9.1
die Mitgliederversammlung,
9.2
der Vorstand.

§ 10
10.1
Die Mitgliederversammlung übt die Befugnis gem. § 32 (1) BGB aus und gibt die grundsätzlichen Arbeitsrichtlinien für den Vorstand im Rahmen der Satzung.
10.2
Sie ist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens mit einem Monat Frist einzuberufen.
10.3
Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind.
10.4
Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen.
10.5
Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine gemäß § 10.2 mit gleicher Tagesordnung neu einberufene Versammlung auf jeden Fall beschlussfähig.
10.6
Die Mitglieder können sich im Fall ihrer Verhinderung in der Mitgliederversammlung nur durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihrer Institution bzw. durch Mitglieder des Trägervereins vertreten lassen. Die Vertretung ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
10.7
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, mit Ausnahme der im Fünften Abschnitt geregelten Fälle, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.
10.8
•    die Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. – Akademie der Politischen Bildung
•    die Heinrich-Böll-Stiftung
•    die Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. – Bereich Politische Bildung
haben je zwei Stimmen.
10.9
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von zwei Mitgliedern, darunter mindestens einem Vorstandsmitglied, beurkundet.

§ 11
11.1
Dem Vorstand obliegt die Erfüllung der Aufgaben des Vereins; er gibt sich eine Geschäftsordnung.
11.2
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden/die Vorsitzende, den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende sowie bis zu sechs weitere Vorstandsmitglieder auf zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Gewählt werden dürfen nur ordentliche Mitglieder. Näheres regelt die Wahlordnung.
11.3
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB.

§ 12
12.1
Der Vorstand bestellt eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer.
12.2
Der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer obliegt im Rahmen der Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Vorstand die Geschäftsführung des Vereins. Sie/er ist für die Umsetzung sämtlicher Beschlüsse und Empfehlungen der Organe und Ausschüsse verantwortlich.
12.3
Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer hat in sämtlichen Sitzungen der Organe und Ausschüsse des Vereins Beratungs- und Antragsrecht.

§ 13
13.1
Der Vorstand kann zu seiner Beratung einen Beirat berufen. Seine Mitglieder sollen Persönlichkeiten des öffentlichen und wissenschaftlichen Lebens sein oder über besondere Erfahrungen in der außerschulischen Bildung verfügen. Sie sollen bereit und in der Lage sein, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen.
13.2
Die Beiratsmitglieder haben das Recht, mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
13.3
Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Beirats hat das Recht, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
13.4
Die Berufung in den Beirat erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Wiederberufung ist möglich.

Vierter Abschnitt

Finanzbestimmungen

§ 14
Der Verein finanziert sich überwiegend aus Zuwendungen und Mitgliedsbeiträgen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt.

§ 15
15.1
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

15.2
Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 16
16.1
Für die Kassen- und Rechnungsprüfung werden zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer und zwei stellvertretende Kassenprüferinnen/Kassenprüfer bestellt.
16.2
Die Mitgliederversammlung wählt in jedem Jahr eine Kassenprüferin/einen Kassenprüfer und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter, deren Amtszeit mit der zweiten auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung endet.
16.3
Die stellvertretenden Kassenprüferinnen/Kassenprüfer werden nur im Verhinderungsfall der ordentlichen Kassenprüferinnen/Kassenprüfer tätig.
16.4
Wiederwahl ist zulässig.
16.5
Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer unterrichten den Vorstand und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung. Gegebenenfalls können Mitgliederversammlung oder Vorstand zusätzlich eine Treuhand-Prüfungs-Gesellschaft hinzuziehen.

Fünfter Abschnitt

Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 17
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 18
18.1
Die Satzung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden.
18.2
Redaktionelle Änderungen, die durch Auflagen des Gerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, kann der Vorstand beschließen; er hat die Mitglieder über derartige Änderungen binnen vier Wochen zu unterrichten.
18.3
Anträge auf Satzungsänderung sind bis spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorzulegen und mit der Einberufung der Mitgliederversammlung nach § 10.2 zu versenden.

§ 19
Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder gemäß § 7 erforderlich.

§ 20
Falls ein Vermögen vorhanden ist, so fällt es bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks an die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die für die Jugendpolitik zuständige Bundesministerin/den für Jugendpolitik zuständigen Bundesminister, die/der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 4 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

Die Satzung wurde am 8. September 1959 errichtet; die vorliegende Fassung am 12. Oktober 1973, am 7. November 1974, am 29. Oktober 1982, am 22. Oktober 1987, am 14. November 1991, am 29. Oktober 1992, am 18. November 1993, am 24. November 1999, am 29. November 2001, am 27. November 2002, am 24. November 2004 und am 30. November 2005 beschlossen.