“Demokratie
braucht
politische Bildung”

Sie sind hier:

Sie sind hier

Hilfsprogramme und -maßnahmen der Bundesländer für gemeinnützige Einrichtungen zur Abfederung der Corona-Krise

Baden-Württemberg:

Am 19. Mai 2020 hat sich die Haushaltskommission im Landtag von Baden-Württemberg auf ein zweites großes Corona-Hilfspaket im Umfang von 1,5 Milliarden Euro geeinigt. Neben einer Existenzsicherung für Gastronomie und Hotellerie enthält das Programm u. a. auch 50 Mio. Euro für den Strukturschutz für Vereine sowie 40 Mio. Euro zur Absicherung der Strukturen im Bereich der Kultur. Die Einigung in der Haushaltskommission am 19. Mai war ein Grundsatzbeschluss. Die zuständigen Ministerien arbeiten momentan die Details aus, um die Hilfsprogramme schnellstmöglich an den Start zu bringen. Sobald die Förderungen und Hilfen stehen, informieren die Fachministerien darüber.

Zur Pressemitteilung

 

Bayern:

Neben den Hilfen aus dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) und dem bayerischen Corona-Soforthilfeprogramm wurde in Bayern am 21. April 2020 ein Sonderprogramm Soziales beschlossen, das beim Zentrum Bayern Familie Soziales (ZBFS) beantragt werden kann. Damit sichert der Freistaat mit 26 Mio. Euro die Existenz der Jugendherbergen, Schullandheime, Jugendbildungsstätten und Familienferienstätten. Mit weiteren 5 Mio. EUR werden kleinere Träger und deren Einrichtungen unterstützt, die unter erheblichen Einnahmeausfällen zu leiden haben. Die Einrichtungen können damit Liquiditätsengpässe überbrücken.

Voraussetzungen, einzureichende Unterlagen sowie Antragsverfahren auf der Webseite des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS)

 

Berlin:

Gemeinnützige Vereine und Organisationen können vom 1. bis 25. Oktober 2020 "Ehrenamts- und Vereinshilfen zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie" (Soforthilfe X) beantragen. Eine Förderung ist in der Regel bis zu einer Höhe von 20.000 Euro möglich. Sie wird als Zuschuss gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss. Dafür stellt der Senat Mittel in Höhe von insgesamt 4,9 Mio. Euro zur Verfügung.

Antragsberechtigt sind Vereine und Organisationen mit Sitz in Berlin, die

  • gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen und als steuerbegünstigt anerkannt sind,
  • in denen ehrenamtliches Engagement eine tragende Rolle spielt,
  • die sich zur Berliner Charta zum Bürgerschaftlichen Engagement und zu einer vielfältigen Gesellschaft bekennen und sich gegen Diskriminierung, Gewalt, Antisemitismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit stellen,
  • die glaubhaft machen können, dass Liquiditätsengpässe infolge der Corona-Pandemie zu Existenzbedrohung führen.

Zur Pressemitteilung des Presse- und Informationsamts des Landes Berlin mit der Ankündigung des Programms

 

Brandenburg:

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) hat Ende April eine Corona-Soforthilfe-Richtlinie für gemeinnützige Träger von Einrichtungen der Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, der Weiterbildung und des Sports zur Überwindung von existenzgefährdenden Notlagen im Zusammenhang mit der Corona-Krise auf den Weg gebracht. Dafür stehen insgesamt 10 Millionen Euro zur Verfügung. Die Soforthilfe wird für drei Monate ab dem Monat der Antragstellung als eine einmalige nicht rückzahlbare Leistung als Zuschuss in Form eines Schadensausgleichs gewährt. Als finanzieller Schaden gelten voraussichtliche Liquiditätsengpässe, die seit 18. März 2020 entstanden sind. Anträge können bis einschließlich 31. Juli 2020 eingereicht werden.

Weitere Informationen

 

Bremen:

Der Bremer Senat hat am 16. Juni 2020 einen Unterstützungsfonds für gemeinnützige Vereine, zivilgesellschaftliche Initiativen und Organisationen in Bremen und Bremerhaven beschlossen. Seit 6. Juli 2020 stehen mit der Freigabe durch den Haushalts- und Finanzausschuss stehen insgesamt eine Millionen Euro bereit. Voraussetzung für die Bewilligung ist der Nachweis entsprechender Einnahmeausfälle, fortlaufender Aufwendungen oder zusätzlicher Ausgaben als Folge der Corona-Krise. Gewährt werden grundsätzlich einmalige Zuschüsse in Höhe von bis zu maximal 5.000 Euro, in Ausnahmefällen bis zu 15.000 Euro, pro Antragstellenden. Anträge können bis zum 31. Dezember 2020 direkt bei der Senatskanzlei für die Stadt Bremen (Rathaus, Am Markt 21, 28195 Bremen, office@sk.bremen.de) eingereicht werden.

Pressemitteilung der Bremer Senatspressestelle vom 6. Juli 2020

Informationen zum Antragsverfahren sowie die Antragsunterlagen

 

Hamburg:

In Hamburg gibt es bisher keine finanziellen Hilfen für gemeinnützige Organisationen, außer im Bereich Kultur (Hilfspaket Kultur) und Sport (Sport-Nothilfefonds).

FAQ-Seite von Hamburg mit allen Infos rund um Corona-Hilfen

 

Hessen:

Seit 1. Mai 2020 können im Förderprogramm zur "Weiterführung der Vereins- und Kulturarbeit" Vereine in Hessen je nach individueller Situation bis zu 10.000 Euro finanzielle Unterstützung zur Abfederung der finanziellen Folgen der Corona-Pandemie beim fachlich zuständigen Ministerium beantragen. Das Programm gilt für alle 41.000 gemeinnützigen Vereine und Initiativen in Hessen.

Einzelheiten und Links zu Antragsformularen in der Pressemitteilung der Hessischen Staatskanzlei

 

Mecklenburg-Vorpommern:

Am 21. April 2020 wurde von der Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern die Einrichtung eines Sozialfonds in Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro zur Sicherstellung sozialer Angebote im Land beschlossen. Mit den Landeshilfen sollen Vereine, gemeinnützige Organisationen, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen für Familien, Frauenhäuser und soziale Einrichtungen der Daseinsvorsorge deren Bestand durch die Auswirkungen der Corona-Krise gefährdet sind, unterstützt werden. Der Landesjugendring Mecklenburg-Vorpommern e. V. wies in einer Presseerklärung darauf hin, dass sich die Kinder- und Jugendarbeit mit ihren speziellen Bedarfen in diesem Programm nicht wiederfindet.

Zu den Unterstützungsangeboten des Sozialfonds

 

Niedersachsen:

Das Land Niedersachsen will laut einer Presseinformation des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 18. Mai 2020 einen Corona-Sonderfonds für die Erwachsenenbildung über 5,5 Millionen Euro einrichten. Antragsberechtigt sind die nach dem Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetz anerkannten Bildungseinrichtungen, wenn alle anderen Finanzierungs- und Einsparmöglichkeiten ausgeschöpft sind und die finanzielle Liquidität gefährdet ist.

Zur Presseinformation des MWK Niedersachsen

 

Nordrhein-Westfalen:

Auf Initiative des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Nordrhein-Westfalen hat der Landtag zusätzliche Landesmittel in Höhe von 72 Millionen Euro gewährt, um eine Absicherung der Träger der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen zu gewährleisten. Die finanzielle Unterstützung ist insbesondere gedacht für Jugendherbergen, Jugendbildungsstätten, Jugendkunstschulen sowie freie Projektträger und soll zur Kompensation existenzieller Härten im Zeitraum 1. März bis 31. Dezember 2020 eingesetzt werden. Die Mittel des Rettungsschirms wurden den Bewilligungsbehörden – den Landesjugendämtern Rheinland und Westfalen – gemäß den bereits gemeldeten Bedarfen zur Verfügung gestellt und werden zurzeit (Stand: 14. Mai 2020) prioritär beschieden. Die Auszahlung erfolgt bis zum 31. August 2020.

Zur Pressemitteilung des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2020

 

Rheinland-Pfalz:

Ende April 2020 hat die Landesregierung einen Schutzschild in Höhe von 10 Millionen Euro für gemeinnützige Vereine und Organisationen beschlossen, die durch die Pandemie in Existenznot geraten sind. Der Schutzschild bietet eine Soforthilfe in Form von Zuschüssen bis zu einer Höhe von 12.000 Euro, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Das Programm läuft von 1. Mai bis 31. Dezember 2020 und wird im Auftrag der Landesregierung für Sportvereine vom Landessportbund bzw. den regionalen Sportbünden, für Kulturvereine von der Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur sowie für alle anderen Vereine von der ADD abgewickelt. Antragsberechtigt sind gemeinnützig anerkannte Vereine und Organisationen, die ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben, keine anderen wirtschaftlichen Hilfen in Anspruch nehmen konnten bzw. ausgeschöpft haben und einen Liquiditätsengpass nachweisen können, der nach dem 11. März 2020 eingetreten ist. Anträge können seit 4. Mai 2020 online gestellt werden.

Pressemitteilung der Rheinland-Pfälzischen Landesregierung

Zur Beantragung bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Rheinland-Pfalz (im Auftrag der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz)

 

Saarland:

Der saarländische Ministerrat hat am 30. Juni 2020 die Richtlinie zum Programm „Vereint helfen: Vereinshilfe Saarland“ der Landesregierung zur Unterstützung der durch die Corona-Pandemie betroffenen gemeinnützig anerkannten Vereine verabschiedet. Das Programm sieht schnelle und unbürokratische Unterstützung vor und soll so die Förderlücken der bisherigen Corona-Hilfen von Bund und Land für gemeinnützige Vereine schließen. Dafür stellt das Land Mittel in Höhe von mehr als 9,7 Millionen Euro bereit. Vom 6. Juli 2020 bis zum 31. Oktober 2020 können Vereine die Hilfen beantragen.

Alle Informationen zum Landesprogramm "Vereint helfen: Vereinshilfe Saarland"

 

Sachsen:

Bereits Anfang April hat die Sächsische Landesregierung ein Maßnahmenpaket mit einem Volumen von rund 55 Millionen Euro für die Bereiche Soziales, Kultur und Sport sowie Umwelt und Landwirtschaft beschlossen. Darin enthalten sind u. a. 6 Mio. Euro an Hilfen für Weiterbildungsträger und Volkshochschulen sowie 5 Mio. Euro Soforthilfen für Kinder- und Jugendübernachtungsstätten sowie Familienbildungsstätten, die in Liquiditätsprobleme geraten sind.

Pressemitteilung der Sächsischen Staatskanzlei vom 7. April 2020

Seit 27. Mai 2020 gibt es laut Mitteilung des Sächsischen Sozialministeriums eine Soforthilfe-Richtlinie für soziale Vereine und Jugendübernachtungsstätten. In der Existenz bedrohte gemeinnützige Organisationen bzw. ihre Einrichtungen, die keine anderslautende Unterstützung erhalten, nicht unter die Regelung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes des Bundes (SodEG) fallen und dem sächsischen Sozialministerium zugeordnet sind, können diese Hilfe beantragen. Insgesamt werden dafür 15 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Die Träger können sich dazu ab 27. Mai an ihre jeweilige Bewilligungsstelle wenden.

Mitteilung der Sächsischen Sozialministerin zur Soforthilfe-Richtlinie

 

Sachsen-Anhalt:

Das Land Sachsen-Anhalt hat bisher keine finanziellen Hilfen für gemeinnützige Organisationen beschlossen.

Es gibt einen Hilfsfonds von LOTTO Sachsen-Anhalt für gemeinnützige Vereine, Träger, Verbände und Organisationen in Sachsen-Anhalt, die finanzielle Ausfallbelastungen durch die Corona-Pandemie haben. Über diesen Lotto-Hilfsfonds werden bis zu 1 Mio. Euro bereitgestellt. Antragsfrist: 30. Juni 2020

Zum Hilfsfonds von LOTTO Sachsen-Anhalt

 

Schleswig-Holstein:

Die Landesregierung hat eine "Soforthilfe Jugend und Familienbildung" beschlossen, um Jugendbildungsangebote langfristig zu sichern. Anerkannte Jugendhilfeträger können Mittel zur Erstattung von Einnahmeausfällen und Mehraufwendungen (Ausfall- und Stornogebühren), die ihnen aufgrund der Corona-Pandemie seit dem 16. März 2020 entstanden sind, beantragen. Mit der Soforthilfe von höchstens 15.000 Euro sollen existenzbedrohende Wirtschaftslagen abgewendet werden. Auch Anschaffungskosten für die Ausstattung digitaler Jugendbildungsangebote bis höchstens 8.000 Euro können erstattet werden. Den vom Land geförderten Familienbildungsstätten stehen ergänzend zu den Soforthilfen des Bundes bis zu 30.000 Euro Soforthilfen des Landes zur Verfügung, um Liquiditätsengpässe durch die Corona-Pandemie zu verhindern. Auch gemeinnützige Träger der vom Land geförderten Angebote zur sexualpädagogischen Bildung und Beratung können Soforthilfe beantragen. Anträge auf die nicht-rückzahlbaren Zuschüsse können bis zum 30. Juni per Mail gestellt werden.

Details zur Soforthilfe Jugend und Familienbildung

 

Thüringen:

Am 14. April 2020 hat der Freistaat Thüringen in einer Richtlinie die Gewährung von Billigkeitsleistungen an gemeinnützige Thüringer Einrichtungen und Organisationen zur Minderung von finanziellen Notlagen infolge der Corona-Pandemie 2020 verfügt. Die Soforthilfen aus dem Corona-Soforthilfeprogramm richteten sich an Träger der von Beratungsstellen im sozialen und Gesundheitsbereich, der Kinder- und Erwachsenenbildung, freie Träger der Jugendhilfe und in kulturellen Bereichen sowie Sportvereine und sollten die wirtschaftlichen Schäden durch die Corona-Pandemie zu einem Teil auszugleichen helfen. Die Frist zu Beantragung endete bereits am 31. Mai 2020.

Informationen zum Soforthilfeprogramm bei der GFAW – Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH