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politische Bildung”

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Streit um den Begriff der „politischen Weiterbildung“

Der Begriff der „politischen Weiterbildung“ im Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) ist weit auszulegen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einem Urteil vom 9. August 2017 klargestellt. Der Streit um verweigerte Bildungszeit war in zweiter Runde vor dem Landesarbeitsgericht in Stuttgart verhandelt worden. In der Berufungsverhandlung ging es um ein Bildungsseminar bei der Gewerkschaft IG Metall. Ein Angestellter einer Sicherheitstechnikfirma der Automobilindustrie wollte im Herbst 2016 an der fünftägigen Bildungsmaßnahme „Arbeitnehmer(innen) in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft“ in einem Bildungszentrum der IG Metall teilnehmen. Die Firmenleitung hatte den Antrag auf Bildungszeit mit der Begründung abgelehnt, dass das Seminar nicht den Anforderungen des baden-württembergischen Bildungszeitgesetzes entspreche. Dem Landesarbeitsgericht zufolge liegt bei dem Seminar jedoch ein weiter Politikbegriff zugrunde. Das Gericht bezieht sich dabei auch auf einen Passus einer UNO-Vereinbarung. Unter dem Begriff der „politischen Bildung“ sei nicht nur reine Staatsbürgerkunde zu verstehen, sondern auch beispielsweise Fortbildungen zu Arbeitsmarkt- oder Sozialpolitik, begründete das Gericht seine Entscheidung. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung seines Urteils hat das Landesarbeitsgericht Stuttgart die Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen.